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STATUTEN

des

​

Schweizer Dachverband für Unternehmensnachfolge (CHDU.ch)

 

Association faîtière suisse pour la succession d'entreprise (CHAFSE.ch)

 

Associazione Ombrello Svizzera per la successione aziendale (CHAOSA.ch)

I   NAME, RECHTSFORM, DAUER, SITZ UND ZWECK

 

Art. 1: Name, Rechtsform, Dauer, Sitz

 

Unter dem Namen

Schweizer Dachverband für Unternehmensnachfolge (CHDU.ch)

Association faîtière suisse pour la succession d'entreprise (CHAFSE.ch)

Associazione Ombrello Svizzera per la successione aziendale (CHAOSA.ch)

 

nachstehend Verband genannt, besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in der Schweiz. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2: Zweck
 

  1. Der Verband setzt sich für die Förderung, Professionalisierung und Weiterentwicklung der Unternehmensnachfolge ein mit dem Ziel, den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken. Er sensibilisiert die Öffentlichkeit und die Politik für die Vorzüge und Problemstellungen der Unternehmensnachfolge und fördert das Fachwissen um diese.
     

  2. Er setzt sich gegenüber der Öffentlichkeit, den gesetzgebenden Organen, den Behörden sowie nationalen und internationalen Organisationen dafür ein, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die Unternehmensnachfolge unterstützen und erleichtern. Er arbeitet zu diesem Zweck mit beruflich und gewerbepolitisch nahestehenden Organisationen zusammen und nimmt seinen politischen und wirtschaftlichen Einfluss auf allen notwendigen Ebenen wahr.
     

  3. Er unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Nachfolgeregelung und stellt den Mitgliedern sowie Interessierten entsprechende Bildungsangebote zur Verfügung.
     

  4. Er fördert aktiv den Ausbau von Vernetzungen und Synergien im Nachfolgemarkt für alle Beteiligten.
     

  5. Er engagiert sich in der Grundlagenforschung zu (langfristigem) Unternehmertum und Unternehmensnachfolge und fördert sowohl spezifische Publikationen wie auch Initiativen in diesen Bereichen.
     

  6. Er kann zur Finanzierung des Verbandszweckes wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

 

 

II   MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3: Mitgliedschaftsarten

 

  1. Der Verband umfasst

    a) Einzelmitglieder – Nachfolge-Expert:innen oder am Thema Unternehmensnachfolge interessierte natürliche Personen.

    b) Kollektivmitglieder – juristische Personen, Personengesellschaften oder Organisationen

    c) Geprüfte Expert:innen – natürliche Personen, die gemäss der Kriterien des Verbandes zertifizierte Nachfolge-Expert:innen sind.

    d) Gönner – natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften oder Organisationen, die die Unternehmensnachfolge und/oder die Stärkung der Schweizer Volkswirtschaft fördern wollen.

 

2. Der Verband führt ein elektronisches Mitgliederverzeichnis für die Mitgliedschaftsarten 1a) bis 1c). Der Eintrag ist freiwillig.

 

Art. 4: Aufnahme

 

  1. Die Aufnahmegesuche sind schriftlich beim Verbandspräsidenten oder der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.
     

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
     

Art. 5: Austritt und Ausschluss

 

  1. Mitglieder können den Austritt aus dem Verband mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefs an die Geschäftsstelle erklären.
     

  2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschliessen. Ausschlussgründe sind insbesondere die Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge oder anderer Schulden an den Verband drei Monate nach Verfall und nach zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung sowie Verhaltensweisen, welche ein Weiterführen der Mitgliedschaft für den Verband unzumutbar erscheinen lassen. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlussentscheides Beschwerde bei der Generalversammlung geführt werden. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss.

 

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III FINANZIELLES

 

Art. 6: Vereinseinnahmen

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:

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a) Mitgliederbeiträgen;
 

b) allfälligen Einnahmen aus Publikationen, Drucksachen, Veranstaltungen und aus besonderen Vereinsgeschäften;
 

c) Schenkungen und Zuwendungen.
 

d) Gönnerbeiträgen und Leistungen strategischer Partner/Sponsoren

  1. Gönner (ohne Stimme), welche den Verein mit einem finanziellen Beitrag unterstützen. Der Vorstand legt die Mindesthöhe des jährlichen Gönnerbeitrages fest.

  2. Strategische Partner sind Firmen, Institutionen oder Organisationen, die der Thematik der Nachfolge, dem langfristigen Unternehmertum und/oder der Schweizer Wirtschaft nahestehen und durch finanzielle, fachliche und/oder ideelle Unterstützung (z. B. Sachspenden, Dienstleistung, Sponsoring) zur Erreichung der Ziele des Vereins beitragen. Der Vorstand legt die durch die strategischen Partner zu erbringenden Mindestleistungen fest.

 

Art. 7: Mitgliederbeiträge  

 

  1. Die Mitgliederbeiträge (Einzel- und Kollektivmitglieder, geprüfte Expert:innen, Gönner) werden durch den Vorstand festgelegt und sind auf der Homepage des Verbands publiziert.

 

  1. Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder besteht bis Ende des Geschäftsjahres. Durch Austritt oder Ausschluss wird das austretende Mitglied nicht von seinen finanziellen und eventuell anderen Verpflichtungen entbunden

 

Art. 8: Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Verbandsvermögen.

 

Art. 9: Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

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IV   ORGANE

 

Art. 10: Organe

 

Die Organe des Verbandes sind:

 

A die Generalversammlung

B der Vorstand

C die Revisionsstelle

 

A. GENERALVERSAMMLUNG

 

Art. 11: Befugnisse, Kompetenzen

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

 

a) Wahl und Abberufung des Vorstands;

b) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

c)  Erlass und Änderung der Statuten;

d) Abnahme der jährlich von der Revisionsstelle geprüften und vom Vorstand zuhanden der Generalversammlung verabschiedeten Jahresrechnung sowie des Jahresberichtes;

e) Genehmigung des vom Vorstand zuhanden der Generalversammlung verabschiedeten Budgets für das folgende Geschäftsjahr;

f)  Entlastung des Vorstandes sowie der Geschäftsleitung;

h) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern. Diese müssen der Geschäftsstelle spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden;

i)   Beschluss über die Auflösung des Verbandes.

 

Art. 12: Einberufung und Durchführung

 

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Einladung und Traktandenliste sind mindestens zwei Wochen im Voraus bekanntzugeben. Die Bekanntgabe und die Einladung können per Post oder per E-Mail erfolgen. Beilagen zur Einladung können gegebenenfalls in einem geschützten Mitgliederportal eingesehen werden, falls sie nicht mitgeschickt werden.
     

  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Verlangen des Vorstandes oder der Revisionsstelle statt sowie wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangen. Zu einer solcherart anbegehrten ausserordentlichen Generalversammlung ist innert dreier Monate nach Stellung des Begehrens einzuladen. Verfahren und Befugnisse entsprechen jenen der ordentlichen Generalversammlung. Ort und Datum der ausserordentlichen Generalversammlung sind mindestens ein Monat im Voraus bekannt zu geben.

 

Art. 13: Vorsitz

 

  1. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt in der Generalversammlung den Vorsitz. Er/S bezeichnet den Protokollführer, der nicht Mitglied zu sein braucht, sowie die Stimmenzähler. Er stimmt mit und hat den Stichentscheid.
     

  2. Der Vorsitzende kann vorgebrachte, aber nicht traktandierte Anträge zuhanden des Vorstandes zur Prüfung entgegennehmen.

 

Art. 14: Beschlussfassung

 

  1. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Vorbehalten bleibt der Entscheid über die Auflösung des Verbandes (Art. 19).
     

  2. Die Beschlüsse erfolgen in der Regel mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht für einzelne Traktanden mindestens zehn Mitglieder das geheime Verfahren verlangen oder der Vorsitzende es anordnet.
     

  3. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
     

  4. Die Stellvertretung von Einzelmitgliedern ist nicht zulässig. Kollektivmitglieder sind durch eine schriftlich bevollmächtige Person zu vertreten.

 

Art. 15: Protokoll

 

  1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     

  2. Das Protokoll wird den Mitgliedern innert 60 Tagen auf dem geschützten Mitgliederportal zugänglich gemacht.
     

  3. Jedes Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Erscheinen des Protokolls beim Vorstand Bemerkungen zum Protokoll einreichen. Der Vorstand hat den Mitgliedern an der nächsten Generalversammlung von diesen Bemerkungen Kenntnis zu geben.
     

  4. Das Protokoll ist an der nächsten Generalversammlung zu genehmigen.

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B. VORSTAND

 

Art. 16: Wahl, Zusammensetzung und Konstituierung

 

  1. Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 9 Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung gewählt werden.
     

  2. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident werden von der Generalversammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
     

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 17: Aufgaben

 

Dem Vorstand sind die folgenden Geschäfte vorbehalten:

 

a) Leitung des Verbandes und seiner Geschäfte;
 

b) Bestimmung der Geschäftsstelle und ihrer Aufgaben;

 

c) Bestimmung von Ausschüssen oder Fachbereichen, in die er auch Mitglieder berufen kann, welche nicht dem Vorstand angehören;
 

d) Meinungsbildung zu grundlegenden Fragen der Umsetzung des Verbandszweckes, z. B. zu gesetzgeberischen Aktivitäten, Vernehmlassungen, Änderung von Rahmen-bedingungen, Erheben von Daten und Statistiken, Erteilen von Forschungsaufträgen etc.;

 

e) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der nächsten Generalversammlung;

 

f) Erarbeitung und Verabschiedung des Budgets zuhanden der Generalversammlung;

 

g) Erarbeitung von Reglementen, Richtlinien, Vernehmlassungen, Publikationen etc.

 

h) Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

Art. 18: Sitzungen

 

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, ferner auf Verlangen von mindestens dreier seiner Mitglieder oder der Revisionsstelle. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Anstelle einer Sitzung kann die Versammlung auch auf virtuelle Weise (Telefon- oder Videokonferenz) erfolgen.
     

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
     

  3. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn nicht von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes eine mündliche Beratung verlangt wird. Zirkularbeschlüsse erfolgen auf dem elektronischen Weg (per E-Mail). Dabei ist den Mitgliedern des Vorstandes eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Der Zirku-larbeschluss gilt als zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der Antwortenden zugestimmt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
     

  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Zirkularbeschlüsse sind in das nächste ordentliche Protokoll aufzunehmen.
     

C. REVISIONSSTELLE

 

Art. 19: Wahl

 

Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Jahr gewählt.

 

 

V   AUFLÖSUNG

 

Art. 20: Auflösungsbeschluss

 

  1. Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der 3/4 Mehrheit einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
     

  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, frühestens nach Ablauf von vier Wochen, spätestens aber binnen dreier Monate einzuberufende Versammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden.
     

Art. 21: Aufbewahrung der Akten

 

Bei Auflösung des Verbandes beschliesst der Vorstand über die weitere Aufbewahrung der Akten.

 

Art. 22: Verwendung des Verbandsvermögens

 

Bei der Auflösung des Verbandes entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

 

VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 23: Inkrafttreten

 

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 10. Dezember 2021 genehmigt.  Sie treten per 10. Dezember 2021 in Kraft.

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Zum Download:

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